HAUS AN MEINE KINDER VERSCHENKEN - WAS MUSS ICH BEACHTEN?

Sie spielen mit dem Gedanken Ihr Haus bzw. Mietshaus an eines ihrer Kinder teilweise oder ganz zu verschenken? Dann sollten Sie hierzu einige Punkte beachten: Wie hoch ist die Schenkung? Soll ein Nießbrauchrecht für Ihre bewohnte Wohnung oder Haus enthalten sein? Wie alt sind Sie und Ihre Kinder?

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Sei müssen bei der Entscheidung Schenkung ein paar Dinge unbedingt beachten. 1. In welcher Form schenken Sie das Eigentum? 2. Wie viel verschenken Sie? 3. Nießbrauch eintragen lassen. Dies drei Punkte werden wir bearbeiten und erläutern.

 1.     In welcher Form schenken Sie das Eigentum?

Wenn Sie eine Schenkung an ihr Kind durchführen ist es wichtig, wie Sie es verschenken. Sollten Sie ein Einfamilienhaus besitzen und möchten dieses Ihrem Kind schenken, damit es selbst dort Wohnen kann, sollte es einen Wert von 400.000€ nicht überschreitet. Dann fällt keine Erbschaftssteuer an.
Besitzen Sie mehrere Häuser und vor allem Mietshäuser, sollte Sie sich überlegen ob es nicht Sinnvoll wäre diese Immobilien in eine GmbH zu übertragen. Wenn Sie diese GmbH dann an ihr Kind weitergeben und diese die GmbH mindestens 7 Jahren lang weiterführen, dann fällt in der Regel auch hier keine Erbschaftsteuer an. Es ist daher sehr wichtig zu beachten, wie Sie verschenken und wie viel Sie zu verschenken haben.

2.     Wie viele verschenken Sie?

Sollten Sie Immobilien im Wert von über 400.000€ haben, ist zu überlegen, ob Sie die Schenkung über mehrere Jahre verteilt durchführen.
Es ist möglich alle zehn Jahre 400.000€ an die eigenen Kinder zu verschenken, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt. Sie müssen zuvor den genauen Wert ihres Vermögens definieren und dann planen, wie es weitergeführt werden soll.
Verfügen Sie über ein Vermögen von mehr als 1,2 Millionen Euro, müssten Sie theoretisch mehr als 40 Jahre schenken um das Vermögen steuerfrei zu übergeben. Bei größeren Vermögen ist es deswegen auch empfohlen, sich von einem Steuerberater bzw. Juristen im Spezialgebiet Erbschaftsteuer beraten zu lassen.

3.     Nießbrauchrecht eintragen lassen?

Sie besitzen zum Beispiel ein Einfamilienhaus und möchten es ihren Kindern bereits schenken, obwohl Sie selbst noch auf den Wohnsitz angewiesen sind. Das ist kein Problem, so lange Sie ein Nießbrauchrecht bzw. Dauerwohnrecht notariell eintragen lassen. Somit können Sie bis lebenslang in der Wohnung oder dem Haus bleiben, selbst bei Verkauf der Immobilie. Diese Option des Nießbrauchrechts immer in Erwägung zu ziehen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass das eigene Kind Sie niemals aus der Wohnung werfen wird, kann immer eine finanziell schwierige Situation entstehen, in der das Haus verkauft werden muss. Das vereinbarte Nießbrauchrecht schützt Ihren Wohnsitz und sichert Sie ab.

Diese drei Punkte erläutern die Möglichkeiten einer Schenkung an die eigenen Kinder. Es gibt jedoch noch eine große Vielzahl von Variationsmöglichkeiten. Jede muss individuell zu den jeweiligen familiären Umständen passen. Sie sollten sich immer von einem Rechtsanwalt mit Spezialgebiet Erbschaftsteuer beraten und betreuen lassen. Das investierte Geld in den Anwalt wird sich lohnend auszahlen. Sie dürfen nie riskieren ihr Vermögen durch einen Fehler zu halbieren. Holen Sie sich professionelle Beratung und seien Sie auf der sicheren Seite.

Ich hoffe Ihnen hiermit beim Verschenken Ihrer Immobilie in geholfen zu haben. Wenn Sie sich mit diesem Thema noch weiter befassen möchten, dann holen Sie sich die Beratung von einem Erbrecht Spezialisten in Ihrer Umgebung. Sollten Sie noch fragen zu Punkten in diesem Bericht haben oder Sie möchten Ihre Immobilien verkaufen, dann können Sie mir gerne an verkauf@suedimmo-Pfalz.de schreiben.

Ich wünsche Ihnen viel Gesundheit und halten Sie Abstand.
Ihr Seyithan Erkan

 

Katrin Weiser